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Geltung von AGB im Internet – allgemeine zivilrechtliche Voraussetzungen

Werden bei Geschäftsabschlüssen über das Internet AGB verwendet, dann müssen diese vereinbart werden, damit sie Bestandteil des konkreten Rechtsgeschäftes werden. Der Unternehmer muss daher darauf hinweisen, dass er dem beabsichtigten Vertrag seine AGB zu Grunde legt, was vor dem Vertragsabschluss zu erfolgen hat, und der Kunde muss zumindest die Möglichkeit haben, sich Kenntnis vom Inhalt dieser AGB zu verschaffen.

In der Praxis werden AGB auf der Website eines Online-Händlers oftmals durch einen eigenen Link auf den Text der AGB zur Verfügung gestellt. Der Kunde kann sich dadurch Kenntnis vom Inhalt dieser AGB verschaffen, in dem er den entsprechenden Link anklickt. Dies genügt, um dem Erfordernis zu entsprechen, dass der Vertragspartner die Möglichkeit haben muss, sich Kenntnis vom Inhalt der AGB zu verschaffen. Ob er den Link tatsächlich anklickt, ist seine Sache.

 

 

Das Fernabsatz- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG)

Das Fernabsatz- und Auswärtsgeschäfte- Gesetz sieht bei Verträgen mit Konsumenten (B2C) die unter ausschließlicher Verwendung eines oder mehrerer Fernkommunikationsmittel (zB E-Mail oder online) geschlossen werden, bestimmte Informations- und Bestätigungspflichten vor (§ 4 FAGG).

Danach muss der Verbraucher rechtzeitig vor der Abgabe seiner Vertragserklärung über folgende Informationen verfügen:

die wesentlichen Merkmale der Waren oder Dienstleistungen

den Namen oder die Firma des Unternehmens, sowie die Anschrift der Niederlassung

gegebenenfalls die Telefonnummer, die Faxnummer und die E-Mail-Adresse, unter denen der Verbraucher den Unternehmer schnell erreichen und ohne besonderen Aufwand mit ihm in Verbindung treten kann,

gegebenenfalls die von der Niederlassung des Unternehmers abweichende Geschäftsanschrift, an die sich der Verbraucher mit jeder Beschwerde wenden kann

gegebenenfalls den Namen oder die Firma und die Anschrift der Niederlassung jener Person, in deren Auftrag der Unternehmer handelt, sowie die allenfalls abweichende Geschäftsanschrift dieser Person, an die sich der Verbraucher mit jeder Beschwerde wenden kann,

den Gesamtpreis inklusive aller Nebenkosten (wenn nicht möglich: Art der Preisberechnung)

bei unbefristeten oder Abonnementverträgen die Gesamtkosten oder die Kosten pro Monat (wenn nicht möglich: Art der Preisberechnung)

die Kosten der für den Vertragsabschluss eingesetzten Fernkommunikationstechnik, sofern diese nicht nach einem Grundtarif berechnet wird (kostenpflichtige Mehrwertnummern)

die Zahlungs-,Liefer- und Leistungsbedingungen, sowie den Lieferzeitraum

Bei Bestehen eines Rücktrittsrechts, die Bedingungen, die Fristen und die Vorgangsweisefür die Ausübung dieses Rechts unter Zurverfügungstellung des Muster-Widerrufsformularsgemäß Anhang I Teil B FAGG 

gegebenenfalls der Hinweis, dass der Verbraucher im Rücktrittsfall die Kosten für die Rücksendung der Waren zu tragen hat

gegebenenfalls den Hinweis, wenn der Verbraucher ausdrücklich gewünscht hat, dass mit einer bestellten Dienstleistung noch innerhalb der Rücktrittsfrist begonnen wird und dass er für die erfolgte Dienstleistung im Rücktrittsfall ein anteiliges Entgelt zu zahlen hat.

gegebenenfalls den Hinweis über das Nichtbestehen eines Rücktrittsrechts oder die Umstände, unter denen der Verbraucher sein Rücktrittsrecht verliert

Hinweis auf das Bestehen des gesetzlichen Gewährleistungsrechts

gegebenenfalls der Hinweis auf allfällige Garantien und deren Bedingungen

gegebenenfalls der Hinweis auf Verhaltenskodizes, wenn der Unternehmer einem solchen unterliegt

gegebenenfalls die Laufzeit des Vertrags oder die Kündigungsbedingungen

gegebenenfalls die Mindestdauer der Verpflichtungen

gegebenenfalls der Hinweis auf Kaution oder sonstige Sicherheiten

gegebenenfalls die Funktionsweise digitaler Inhalte und anwendbarer Schutzmaßnahmen

gegebenenfalls die Interoperabilität digitaler Inhalte mit Hard- und Software

gegebenenfalls der Zugang zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren

Diese Informationen, die oftmals typischer Inhalt von AGB sind, müssen dem Verbraucher klar und verständlich in einer dem verwendeten Fernkommunikationsmittel angepassten Art und Weise erteilt werden (§ 7 Abs 1 FAGG).

Nähere Informationen dazu finden Sie im Dokument "Spezielle Informationspflichten im Fernabsatz B2C im Detail".

Auf einige dieser Informationen muss der Verbraucher unmittelbar bevor dieser seine Bestellung abgibt hingewiesen werden. Werden AGB verwendet, muss ein Link zu den AGB in der Abfolge des Bestellvorganges im Internet vor der definitiven Absendung der Bestellung bereitgestellt werden, da andernfalls der Kunde keine Möglichkeit hätte, vor Abgabe seines Vertragsangebotes den Inhalt der AGB zu lesen. Ohne diese Möglichkeit sind die AGB aber nicht gültig vereinbart. Unzureichend ist es daher, den Hinweis auf die AGB (nur) versteckt auf der Website zu platzieren, während AGB, die dem Bestell-Button unmittelbar vorangestellt werden, ausreichend sind. Die AGB sind nicht nur allgemein auf die Website zu stellen, damit der Kunde sie in Ruhe lesen kann, sondern sind sie auch für die Gültigkeit im konkreten Vertrag im Bestellvorgang zu integrieren. Dazu ist es sinnvoll, aus Beweiszwecken eine aktive Lesebestätigung des Kunden vorzusehen.

Der Link auf die AGB sollte in auffälliger Form auf der Website des jeweiligen Unternehmens aufscheinen, so dass er vor einer Bestellung des Kunden zur Kenntnis genommen wird. Die auffällige Form kann durch besondere Unterstreichungen, Farben oder auch durch andere Schrifttypen erreicht werden. Diesen Voraussetzungen ist nicht entsprochen, wenn die AGB zB an nicht zu erwartender oder erkennbarer Stelle platziert werden, etwa unter „Hilfe“ oder erst nach dem Bestell-Button, oder aber auch wenn sie einfach im Fließtext der Website oder am unteren Rand der Bestellmaske versteckt werden.

Der Link auf die AGB ist in Verbindung mit dem Bestellformular, mit dem der endgültige Bestellvorgang eingeleitet wird, bzw auf derselben Seite anzubringen, von der auch die übrigen Informationen über die Bestellung bezogen werden können. Sofern man in Bezug auf die Geltung der AGB auf Nummer sicher gehen möchte, sollte der Bestellvorgang derart implementiert werden, dass das Abschicken der Vertragserklärung des Nutzers ohne Abruf der AGB technisch unmöglich ist. Damit ist die Erkennbarkeit der AGB jedenfalls gewährleistet.

Im Rahmen der Informationspflichten des Fernabsatz- und Auswärtsgeschäfte- Gesetzes (FAGG) soll der Konsument bestimmte Informationen vorweg erhalten. Daraus ergibt sich, dass der Unternehmer gemäß § 4 FAGG bereits vor Vertragsabschluss alle wesentlichen Details der Geschäftsbeziehung klar und deutlich darzulegen hat.

 

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