BRANDSCHUTZORDNUNG
FRED SINOWATZ HAUS EISENSTADT, BUNDESSCHÜLER- UND SCHÜLERINNENHEIM
BRANDSCHUTZORDNUNG 2023 2024 ALS PDF
I. EINLEITUNG
Die folgende Bandschutzordnung gibt wichtige Hinweise
- über das Verhalten zur Gewährleistung eines sicheren Betriebes,
- zur Vermeidung der Gefährdung von Gesundheit und Eigentum und
- Verminderung folgenschwerer Schäden
durch Brände sowie das Verhalten im Brandfall selbst.
II. VERANTWORTLICHKEIT UND ZUSTÄNDIGKEIT
Für die Brandsicherheit sind der/die Brandschutzbeauftragte und gegebenenfalls sein/ihre Stellvertreter/in zuständig.
BRANDSCHUTZBEAUFTRAGER (BSB): Wolfgang KRIZSANICH BEd.
STELLVERTRETER (BSB –STV.): Mag. Johann ZAKALL
- Den genannten Personen obliegt die Überwachung und Einhaltung der behördlich vorgeschriebenen Brandschutzmaßnahmen und der Bestimmungen dieser Brandschutzordnung!
- Alle Arbeitnehmer/innen haben allen, den BRANDSCHUTZ BETREFFENDEN WEISUNGEN dieser Personen UNVERZÜGLICH FOLGE ZU LEISTEN und ihnen alle Wahrnehmungen von etwaigen Mängeln auf dem Gebiet der Brandsicherheit bekanntzugeben!
- Jede(r) Arbeitnehmer/in hat diese Brandschutzordnung zur Kenntnis zu nehmen, einzuhalten und dies durch seine/ihre Unterschrift zu bestätigen (Beiblatt zur Brandschutzordnung).
Die nachstehend angeführten Bestimmungen sind genauestens einzuhalten, wobei das Nichtbefolgen dieser Forderungen unter Umständen auch zivil- und/oder strafrechtliche Folgen nach sich ziehen kann!
III. ALLGEMEINE BRANDVERHÜTUNGSMASSNAHMEN
- Das Einhalten von Ordnung und Sauberkeit im gesamten Gebäude ist ein grundlegendes Erfordernis für den Brand- und Unfallschutz.
- Brennbare Abfälle (z. B. ölgetränkte Putzlappen etc.) oder brennbare Flüssigkeiten (z. B. Reinigungsmittel) sind spätestens bei Arbeitsschluss aus den Arbeitsräumen zu entfernen und brandsicher aufzubewahren. Diese sind in nicht brennbaren, mit selbstschließenden Deckeln versehenen Behältern aufzubewahren.
- Antriebe (z. B. Elektromotoren) sind stets von (Ab-)lagerungen frei zu halten.
- Lagerungen aller Art, ob brennbar oder nichtbrennbar in unzulässiger Menge (höchstzulässige Lagermenge beachten!) oder an unzulässigen Stellen (Stiegenhäuser, Gänge, Fluchtwege, Dachboden, sonstige Verkehrswege, und in der Nähe von Feuerstätten) ist verboten.
- Der Schließbereich von Brandabschlüssen ist von Gegenständen aller Art frei zu halten. Die Selbstschließvorrichtungen dürfen nicht blockiert oder außer Funktion gesetzt werden.
- Im Betriebsgelände dürfen Fahrzeuge nur so mit Genehmigung der Heimleitung abgestellt werden, dass Verkehrs- und Fluchtwege sowie die Zufahrt von Einsatzfahrzeugen nicht behindert wird.
- In allen Räumlichkeiten des Heimes sowie auf der gesamten Liegenschaft sind das Rauchen und der Umgang mit offenem Licht und Feuer verboten.
- Die Verwendung von Elektrogeräten mit offenen Heizdrähten (Einzelheiz- und Kochgeräte, Wärmestrahler) ist verboten, ausgenommen davon sind die Teeküchen. Diese Ausnahmen sind nur mit Zustimmung des BSB, unter Einhaltung der erforderlichen Sicherheitsbestimmungen (z. B. Abstände zu brennbaren Gegenständen, nichtbrennbare Unterlage, nach Benützung Netzstecker ziehen) zulässig.
- Feuerarbeiten (Schweißen, Schneiden, Löten u.a.m.) dürfen nur nach vorheriger Genehmigung (Freigabeschein) durch den BSB durchgeführt werden.
- Alle elektrischen Anlagen sind vorschriftsmäßig instand zu halten. Änderungen und Reparaturen dürfen nur durch hierzu befugte Personen vorgenommen werden. Das herstellen provisorischer Installationen ist verboten, insbesondere das Überbrücken durchgebrannter Schmelzsicherungen.
- Maschinen und maschinelle Antriebe sind nach den Anweisungen der Hersteller zu betreiben. Insbesondere ist auf die Einhaltung von Schmierplänen zu achten.
- Tragbare Feuerlöscher dürfen – auch vorübergehend – weder verstellt, der Sicht entzogen (z. B. durch darüber aufgehängte Kleidung oder Dekorationsmaterial), noch missbräuchlich von den vorgeschriebenen Aufstellplätzen entfernt oder zweckwidrig verwendet werden.
- Hinweistafeln, Hinweiszeichen und Sicherheitsleuchten die sich auf das richtige Verhalten nach den vorstehenden Bestimmungen beziehen, sind genau zu beachten, dürfen nicht der Sicht entzogen und nicht beschädigt oder entfernt werden.
- Fluchtwege und Notausgänge dürfen bei Anwesenheit von Personen nicht versperrt werden.
- Bei Dienstschluss müssen alle Arbeitsräume in Ordnung gebracht, brennbare Abfälle entfernt und elektrische Einrichtungen – soweit dies möglich ist – ausgeschaltet werden.
- Über den allgemeinen Arbeitsschluss (gilt auch für alle Schließzeiten) hinausgehender Aufenthalt von Arbeitnehmer/innen im Heim ist nur mit Genehmigung der Heimleitung zulässig.
IV. VERHALTEN IM BRANDFALL
1. RUHE BEWAHREN
2. ALARMIEREN
Wird ein Brand entdeckt, so ist sofort – ohne Rücksicht auf den Umfang des Brandes und ohne den Erfolg eigener Löschversuche abzuwarten, sondern schon bei Rauchentwicklung oder Brandgeruch – die Feuerwehr über Notruf 122 zu informieren.
GIB AN:
- WO BRENNT ES (Name das Heimes, genaue Adresse)
Fred Sinowatz Haus Eisenstadt, Bundesschüler- und Schülerinnenheim Bürgerspitalgasse 3
- WAS BRENNT
- GIBT ES VERLETZTE
- NAME DES ANRUFERS/DER ANRUFERIN
3. RETTEN UND FLÜCHTEN
- Nach der Alarmierung ist zu erkunden, ob Personen in Gefahr sind. Die Personenrettung geht in jedem Fall vor den Versuch der Brandbekämpfung.
- Gefährdete Personen sind zu warnen, Personen mit brennenden Kleidern nicht fortlaufen lassen, in Decken, Mäntel oder Tücher hüllen, auf den Boden legen und Flammen ersticken.
- Sind Personen in einem Raum eingeschlossen, sich durch Zurufe, Telefonanrufe, Aufdrehen des Lichts etc. den Einsatzkräften bemerkbar machen.
- Räume über die gekennzeichneten Notausgänge.
- Alle Türen sind hinter sich zu schließen.
- Fluchtwege (Stiegenhäuser) lüften, Fenster öffnen (wenn möglich).
- Aufzug im Brandfall nicht benützen.
4. LÖSCHEN
- Mit den vorhandenen Brandbekämpfungseinrichtungen (Feuerlöscher, Löschdecke) die Brandbekämpfung beginnen.
- Ist durch starke Rauchentwicklung oder durch den Umfang des Brandes mit den vorhandenen Geräten kein Löscherfolg mehr zu erzielen, so ist im Interesse der eigenen Sicherheit die Brandbekämpfung einzustellen. Verlassen Sie den Raum, schließen Sie die Brandraumtüren hinter sich und warten Sie auf das Eintreffen der Feuerwehr.
5. EVAKUIERUNGS- ODER RÄUMUNGSALARM
5.1. Allgemeines
- Über Weisung des Heimleiters, eines Brandschutzbeauftragten, von Brandschutzwarten, Dienst habenden Lehrer-Erzieher/innen oder sonstigen (leitenden) Personals, insbesondere jedoch auf Weisung des Einsatzleiters der Feuerwehr, ist ein Evakuierungs- oder Räumungsalarm auszulösen.
- Dies bedeutet, dass an irgendeiner Stelle des Heimes ein Brand ausgebrochen ist oder eine sonstige Gefahr besteht, die es erfordert, vorsorglich das Gebäude zu verlassen.
- Das Alarmzeichen ist das von der Brandmeldezentrale ausgehende Sirenensignal.
5.2. Beim Evakuierungs- oder Räumungsalarm ist Folgendes zu beachten:
- Unbedingt Ruhe bewahren!
- Panikfördernde Ausrufe und Handlungen sind tunlichst zu vermeiden!
- Eventuell im Heim anwesende betriebsfremde Personen sind auf die Stiegenhäuser und Notausgänge hinzuweisen und zum Verlassen des Gebäudes aufzufordern!
- Alle Schüler/innen, alle Arbeitnehmer/innen haben das Gebäude unverzüglich auf (den dafür vorgesehenen) Fluchtwegen zu verlassen und begeben sich zum Sammelplatz auf der Südseite des Heimes!
- Der Sammelplatz darf nicht ohne Zustimmung der Einsatzleitung der Feuerwehr verlassen werden. Diese Maßnahme dient dazu, die Vollzähligkeit aller Personen festzustellen.
- Abgängige Personen sind unverzüglich dem Einsatzleiter der Feuerwehr zu melden!
6. ANWEISUNGEN FÜR BESONDERS EINGETEILTE PERSONEN
(LOTSEN: Brandschutzbeauftragter, Heimwart, Lehrer-Erzieher/innen u.a.)
- Einsatzkräfte bei der Zufahrt erwarten und einweisen
- Einfahrten und Eingänge öffnen
- Einsatzkräfte informieren über:
- Lage des Brandherdes
- Eventuell vermisste Personen
- Besondere Gefahren